Erwägungsgrund 2 32026D1769
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens können die auf Grundlage von zum Zeitpunkt seines Abschlusses am 21. Juni 1999 geltenden bilateralen EU-Schweiz-Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz bestehenden Rechte im Bereich Kabotage weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die in der Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer gleichbehandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Nach der bilateralen Vereinbarung über den Straßenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz vom 22. Oktober 1958 (im Folgenden „Österreichisch-Schweizerische-Vereinbarung“) ist Kabotage bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen den beiden Ländern nicht zulässig. Daher zählt das Recht, solche Beförderungen durchzuführen, nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens genannten Rechten.