Erwägungsgrund 1 32026D1769
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden „EU-Schweiz-Abkommen“) ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei des EU-Schweiz-Abkommens liegenden Orten durch einen im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Verkehrsunternehmer, die sogenannte Kabotage, nicht zulässig.