Erwägungsgrund 4 32026D0185
Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser Beschluss soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Union von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihre Außenkompetent in Bereichen auszuüben, die unter das Abkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat.