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Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und zudem alle in Anhang 11 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern, insbesondere um sie anzupassen und zu aktualisieren.
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden "Gemischter Veterinärausschuss") dafür zuständig, alle…
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurde ein Gemischter Veterinärausschuss gebildet, der dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Der Gemischte Veterinärausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens…
Gemäß Artikel 11 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen der anderen Anhänge zum Abkommen beschließen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.