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Der Gemischte Veterinärausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens annehmen.
Mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 des Anhangs 11 des Agrarabkommens erstmals geändert.
Mit dem Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses wurden die Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens zuletzt geändert.
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Veterinärausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Beschluss Nr. 1/2026 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3,…
Der Beschluss des Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens wird im Falle ihrer Annahme…
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Agrarabkommens eingesetzten Gemischten Veterinärausschuss zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.