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Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind, geändert und aufgehoben, insbesondere zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/429. Zudem hat die Schweiz am 1. Januar 2009 die Anforderungen der Union in Bezug auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich Tiergesundheit sowie die Gesamtheit der Bestimmungen zu ihrer Durchführung auf dem Gebiet der Kontrolle von Einfuhren aus Drittländern in die Europäische Union in nationales Recht aufgenommen. Es ist daher angezeigt, alle Verweise auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit und auf Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend anzupassen.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind,…
Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses…
Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des…
Anhang 11 Anlage 7 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: "Anlage 7 Zuständige Behörden TEIL A Schweiz Die Dienststellen der Kantone und das Bundesamt für…
Anlage 5 Kapitel V Abschnitt „A. Kennzeichnung von Tieren“ des Anhangs 11 des Agrarabkommens erhält folgende Fassung: „A. Kennzeichnung von Tieren A.…
Die Anlagen des Anhangs 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.