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Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind, geändert und aufgehoben. Die in den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit wurden bewertet und als den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig anerkannt. Bei der Bewertung dieser Gleichwertigkeit wurden alle Rechtsakte berücksichtigt, die auf den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Tiergesundheit beruhen. Daher sollten alle Verweise auf Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit in den Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 zu Anhang 11 des Abkommens entsprechend angepasst werden.
Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates werden verschiedene Texte, die für Anhang 11 des Abkommens von Bedeutung sind,…
Seit der letzten Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Agrarabkommens durch den Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Veterinärausschusses…
Nach einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften der Union über Tiergesundheit durch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über…
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über…
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.