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Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis für eine frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen werden im Wege eines delegierten Beschlusses gefasst, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
die Antragsunterlagen sind vollständig;
die Antragsunterlagen umfassen eine von der internen Validierungsfunktion oder der Internen Revision des beaufsichtigten Unternehmens durchgeführte Überprüfung oder Bewertung des Antrags, die zu dem Schluss kommt, dass
die vom beaufsichtigten Unternehmen in seiner Selbsteinschätzung beschriebene wesentliche Änderung eines Ratingsystems die einschlägigen Anforderungen erfüllt, das heißt keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden, die zu einer wesentlichen Änderung eines Ratingsystems geführt haben; und
Auflagen aus früheren Beschlüssen der EZB in Bezug auf das Ratingsystem, das Gegenstand des Antrags ist, erfüllt sind;
das beaufsichtigte Unternehmen hat sich im Antrag schriftlich damit einverstanden erklärt, eine Einschränkung in Form einer Untergrenze für seine Kapitalanforderungen anzuwenden, wie in Absatz 2 oder 3 näher ausgeführt;
das beaufsichtigte Unternehmen erklärt sich schriftlich bereit, die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses zur Erteilung der Erlaubnis umzusetzen.
Wird eine wesentliche Änderung beantragt, so wird die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Untergrenze auf alle Risikopositionen im Anwendungsbereich des Ratingsystems angewandt, für das die Erlaubnis für eine wesentliche Änderung beantragt wird. Die Untergrenze wird auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten angewendet.
Die Untergrenze gilt für das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert und wird ermittelt als der höhere der beiden folgenden Werte:
das anhand des Ratingsystems berechnete Risikogewicht einschließlich der wesentlichen Änderung;
das 0,98-Fache des nach Absatz 5 bestimmten Risikogewichts.
Wird eine wesentliche Erweiterung beantragt, so wird die in Absatz 1 genannte Untergrenze auf der Ebene gesondert festgelegt und angewandt, auf welche der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitert werden soll, und zwar auf Ebene jedes zusätzlichen Geschäftsbereichs, jeder zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart oder jeder mit der Kreditentscheidung eines nicht der Gruppe angehörenden Dritten in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Risikoposition. Die Untergrenze gilt für das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert bei Ausfall und wird berechnet als der höhere der beiden folgenden Werte:
das für das vollständige Ratingsystem berechnete Risikogewicht, einschließlich des Geschäftsbereichs, für den die wesentliche Erweiterung beantragt wird;
das nach Absatz 6 bestimmte Risikogewicht.
Für die Zwecke der Berechnung der in Absatz 3 beschriebenen Untergrenze teilt das beaufsichtigte Unternehmen der EZB in den Antragsunterlagen das Risikogewicht zum Ende des letzten Quartals vor dem Datum der Einreichung der Antragsunterlagen bei der EZB für jedes Ratingsystem mit, für das die wesentliche Modelländerung beantragt wird.
Für die Zwecke der Berechnung der in Absatz 4 beschriebenen Untergrenze unterrichtet das beaufsichtigte Unternehmen die EZB am Ende des letzten Quartals vor der Einreichung der Antragsunterlagen bei der EZB und in den Antragsunterlagen über das Verhältnis zwischen dem risikogewichteten Positionsbetrag und dem zugrunde liegenden Risikopositionswert für die folgenden Ebenen, auf welche der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erweitert werden soll, und zwar für die Ebene jedes zusätzlichen Geschäftsbereichs, jeder zusätzlichen Produkt- oder Schuldnerart oder jeder mit der Kreditentscheidung eines nicht der Gruppe angehörenden Dritten in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Risikoposition, jeweils nach der Berechnungsmethode, die vor der Erweiterung auf die zusätzlichen Risikopositionen angewandt wurde.
Umfassen die Antragsunterlagen sowohl eine wesentliche Änderung als auch eine wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, so entspricht die vom beaufsichtigten Unternehmen auf diesen Anwendungsbereich angewandte Einschränkung der höheren der nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten Untergrenzen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Um eine frühzeitige Umsetzung geplanter wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen sicherzustellen und so die Zeit zu verkürzen, die das…
Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung erteilt wird, werden im Wege…
Um einen schnelleren Entscheidungsprozess für Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen im Anschluss an eine vorherige Prüfung…
Betrifft der Antrag zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses…
Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis erteilt wird, die schrittweise Einführung des IRB-Ansatzes innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, werden im Wege…
die Verlängerung wird von einem Kreditinstitut beantragt, dessen Scorewert für die Unternehmensführung gemäß dem neuesten verfügbaren SREP-Beschluss 4 beträgt;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.