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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„auf internen Ratings basierender Ansatz“ (IRB-Ansatz) der Ansatz für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung geregelt ist;
„wesentliche Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen“ Änderungen eines Ratingsystems oder Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, die gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 als wesentlich eingestuft werden;
„Beschluss zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen“ ein Beschluss der EZB, mit dem die EZB gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 eine vorherige Erlaubnis für eine frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines Ratingsystems erteilt;
„Beschluss zur Erteilung einer Erlaubnis für die Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung“ ein Beschluss der EZB, mit dem die EZB gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 nach vorheriger Prüfung durch die EZB eine vorherige Genehmigung für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines Ratingsystems erteilt;
„Antragsunterlagen“ der vom beaufsichtigten Unternehmen bei der EZB eingereichte Antrag auf Genehmigung der Durchführung der geplanten wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen sowie die einschlägigen Unterlagen zur Begründung des Antrags, einschließlich des Fragebogens zur Selbsteinschätzung und der unabhängigen Überprüfung des Antrags durch die interne Validierungsfunktion oder die Interne Revision;
„interne Validierungsfunktion“ die Funktion oder der Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens, die bzw. der unabhängig von der bzw. dem für den Entwicklungsprozess zuständigen Funktion oder Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter zuständig ist, damit sichergestellt ist, dass Ratingsysteme konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken angemessen erfassen;
„Interne Revision“ die Funktion oder der Geschäftsbereich des beaufsichtigten Unternehmens, die bzw. der die internen Regelungen, Verfahren und Mechanismen prüft und überprüft, um sicherzustellen, dass sie solide und wirkungsvoll sind und umgesetzt und durchgängig angewandt werden;
„Fragebogen zur Selbsteinschätzung“ ein strukturiertes Dokument, das auf der Website der EZB verfügbar und vom beaufsichtigten Unternehmen auszufüllen ist, in dem dieses erläutert, inwiefern die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung den geltenden aufsichtlichen Anforderungen entspricht und die in der aktuellen Version des Ratingmodells festgestellten wesentlichen Mängel behebt;
„wesentlicher Mangel, der zu einer wesentlichen Änderung des Ratingmodells führt“ ein von der EZB oder der internen Validierungsfunktion oder Internen Revision festgestellter Mangel an einem Ratingsystem, dessen Behebung die Umsetzung einer nachfolgenden wesentlichen Änderung an diesem Ratingsystem erfordert;
„risikogewichteter Positionsbetrag“ der Betrag, der sich aus der Anwendung der Risikogewichte ergibt, die dem Kreditrisiko für die Risikopositionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeteilt sind;
„Auflage“ eine Nebenbestimmung in einem Aufsichtsbeschluss, mit der dem beaufsichtigten Unternehmen eine Anforderung gemäß Artikel 5 auferlegt wird;
„Einschränkung“ eine Nebenbestimmung in einem Aufsichtsbeschluss, welche die zulässige Verwendung eines Ratingsystems einschränkt oder ändert, unter anderem indem für bestimmte Werte, die auf der Grundlage der Ergebnisse des Ratingsystems, für das die Erlaubnis zur Umsetzung der wesentlichen Änderung oder Erweiterung beantragt wird, eine Untergrenze vorgeschrieben wird;
„Bedingung“ eine Nebenbestimmung zu einem Aufsichtsbeschluss, welche die Wirkungen dieses Beschlusses bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses aussetzt;
„delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40);
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis für die frühzeitige Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen und von Beschlüssen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung übertragen wurde;
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren;
„ablehnender Beschluss“ einen Beschluss, durch den die vom beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) durch diese Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 genannten Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt und das beaufsichtigte Unternehmen hat sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt, b) in den Nebenbestimmungen werden lediglich eine oder mehrere bestehende Anforderungen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht zu erfüllen hat, erneut aufgegriffen oder es werden Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen verlangt oder c) die Nebenbestimmungen wurden von dem beaufsichtigten Unternehmen im Voraus schriftlich anerkannt.
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) im Hinblick auf die von Artikel 4 erfassten Beschlüsse die Interne Revision oder die interne Validierungsfunktion des beaufsichtigten Unternehmens nach Auffassung der EZB nicht hinreichend umfassend und wirksam sind, um die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten, oder wenn die ausstehenden wesentlichen Mängel, die zu einer wesentlichen Änderung eines Ratingsystems führen, nicht angemessen behoben wurden; b) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; d) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder e) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
„beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ;
„beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„Leitfaden der EZB“ ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes Dokument, das auf der Website der EZB veröffentlicht wird und darlegt, wie die EZB die rechtlichen Anforderungen versteht.
„in Ausübung der nach dem Unionsrecht übertragenen Aufsichtsbefugnisse gefasster Beschluss“ a) ein Aufsichtsbeschluss; b) die Genehmigung einer positiven…
„Aufsichtsbeschluss der EZB“ ein EZB-Aufsichtsbeschluss im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17);
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen…
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.