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Beschlüsse, mit denen die Erlaubnis zur Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung erteilt wird, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
die geplante wesentliche Änderung oder Erweiterung wurde von der EZB positiv bewertet;
die harte Kernkapitalquote auf konsolidierter Ebene des beaufsichtigten Unternehmens steigt oder verringert sich nach der Umsetzung der geplanten wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Ratingsystems, gemessen auf Ebene des Anwendungsbereichs des einschlägigen Ratingsystems, um nicht mehr als 20 Basispunkte;
die Entscheidung enthält keine Einschränkungen oder Bedingungen;
Wenn mit dem Beschluss Auflagen erteilt werden, hat das beaufsichtigte Unternehmen sich mit diesen Auflagen im Voraus schriftlich einverstanden erklärt und die Auflagen erfüllen sämtliche der folgenden Anforderungen:
gegebenenfalls ist in den Auflagen vorgesehen, dass das beaufsichtigte Unternehmen seine Ratingsysteme, die Anwendung des IRB-Ansatzes, das Rating- und Risikopositionszuweisungsverfahren, die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und Verlustrisikobeträge, Daten und Dokumentation, Risikoquantifizierung, Ausfallerkennung, IT-Infrastruktur und Kreditrisikominderungstechniken im Einklang mit Teil 3, Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in ihrer nach den einschlägigen technischen Regulierungsstandards vorgeschriebenen Form und im Einklang mit ihrer Auslegung gemäß den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den EZB-Leitfäden, zu verbessern hat;
gegebenenfalls ist in den Auflagen vorgesehen, dass das beaufsichtigte Unternehmen seine Governance-, Kontroll- oder Validierungstätigkeiten im Einklang mit Teil 3, Titel II, Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in ihrer in den einschlägigen technischen Regulierungsstandards vorgeschriebenen Form und im Einklang mit ihrer Auslegung gemäß den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den EZB-Leitfäden, zu verbessern hat;
in den Auflagen sind Fristen von mindestens drei und höchstens 36 Monaten festgelegt.
Die in Absatz 1 genannten Kriterien gelten auch dann, wenn die Antragsunterlagen sowohl eine wesentliche Änderung als auch eine wesentliche Erweiterung umfassen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Um eine frühzeitige Umsetzung geplanter wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen sicherzustellen und so die Zeit zu verkürzen, die das…
die vom beaufsichtigten Unternehmen in seiner Selbsteinschätzung beschriebene wesentliche Änderung eines Ratingsystems die einschlägigen Anforderungen erfüllt,…
Um einen schnelleren Entscheidungsprozess für Beschlüsse zu wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen im Anschluss an eine vorherige Prüfung…
Betrifft der Antrag zur Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen mehr als ein Ratingsystem, so wird der Beschluss im Wege eines delegierten Beschlusses…
Die Prüfung der in Absatz 1 genannten Kriterien erfolgt gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU in der in nationales Recht umgesetzten Fassung und…
Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von wesentlichen Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.