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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems, für dessen Nutzung dem Unternehmen eine Erlaubnis erteilt wurde oder wesentliche Änderungen eines Ratingsystems, für dessen Nutzung dem Unternehmen gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission eine Erlaubnis erteilt wurde, vorzunehmen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür…
„Beschluss zur Erteilung einer Erlaubnis für die Umsetzung wesentlicher Änderungen oder Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung“ ein Beschluss der…
Im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Erteilung einer…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die EZB Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Sanierungspläne wahr. Als zuständige Behörde…
Die EZB hat als zuständige Behörde jedes Jahr eine erhebliche Zahl von Beschlüssen zu erlassen, mit denen bedeutenden Unternehmen die vorherige Erlaubnis…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.