Art. 2 Abs. 2 32026D0444BESCHLUSS (EU) 2026/444 DES RATES vom 11. Februar 2026 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments
Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig anzuwenden ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 2 Abs. 2 32026D1510BESCHLUSS (EU) 2026/1510 DES RATES vom 11. Mai 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits
Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Art. 2 32025D1531BESCHLUSS (EU) 2025/1531 DES RATES vom 18. Februar 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Korea andererseits über die Teilnahme der Republik Korea an Programmen der Union
Das Abkommen wird gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür erforderlichen…
Art. 3 32013D0100BESCHLUSS DES RATES vom 10. Mai 2012 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (2013/100/EU)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß dessen Artikel 7 Absatz 2 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet .
Art. 4 32024D1876BESCHLUSS (EU) 2024/1876 DES RATES vom 20. Juni 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr vom 29. Juni 2022
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Änderungsabkommen im Einklang mit seinem Artikel 2 Absatz 2 ab dem Unterzeichnungsdatum vorläufig angewandt.
Art. 4 32022D1165BESCHLUSS (EU) 2022/1165 DES RATES vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 12 ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren…