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Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens fünf Jahre ab seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten…
Der Rat überprüft den vorliegenden Beschluss alle drei Jahre nach seinem Inkrafttreten oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Sie werden gegebenenfalls auf der Grundlage eines Berichts…
Der EZB-Rat überprüft die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Beschlusses spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorliegenden…
Dieser Beschluss wird drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.
Der EZB-Rat überprüft die allgemeine Anwendung und Durchführung der vorliegenden Verordnung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.