Erwägungsgrund 3 32021D1875
Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für gemeinsam bewirtschaftete Bestände festzulegen.
Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit halten die Vertragsparteien jährliche Konsultationen ab, um die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für gemeinsam bewirtschaftete Bestände festzulegen.