Erwägungsgrund 2 32021D2111
Mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe q des Handels- und Kooperationsabkommens wird ein Sonderausschuss für Fischerei eingesetzt. Dessen Zuständigkeiten sind in Artikel 8 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt. Die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche des Sonderausschusses für Fischerei sind in Artikel 508 des Handels- und Kooperationsabkommens in nicht erschöpfender Weise aufgeführt.