Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter anderem im Einklang mit Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 — zu gewährleisten.
Zum Zweck von Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.
Jede benannte Kontaktstelle hat Zugang zu einem vom Rat festzulegenden sicheren Videokonferenzsystem.
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Durchführung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich — unter…
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen nach den Artikeln 8, 12, 19, 19a, 22 und 23…
Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 Buchstabe a für die Bearbeitung von Ersuchen um…
Die Mitgliedstaaten richten Kontaktstellen ein, die effektiv zusammenarbeiten und für Empfang und Übermittlung der zur Durchführung der Artikel 21, 22 und 23…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.