Erwägungsgrund 7 32026D0226
Damit sowohl der Union als auch der Ukraine die positiven Auswirkungen des Abkommens auf die Erleichterung des Güterkraftverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet der Ukraine und dem Gebiet der Union sowie durch diese Gebiete weiterhin zugutekommen, sollte das Abkommen vorbehaltlich der notwendigen Änderungen bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden und die Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen.