Erwägungsgrund 4 32026D0564
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden.