Beschluss (EU) 2026/66 der Kommission vom 23. Dezember 2025 zur Änderung der Beschlüsse 2014/350/EU, 2014/391/EU, (EU) 2016/1332, (EU) 2016/1349 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Textilerzeugnisse, Bettmatratzen, Möbel, Schuhe und Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9163) (Text von Bedeutung für den EWR)
Mit dem Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 31. Dezember 2026.
Erwägungsgrund 6 32026D0066
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