Erwägungsgrund 2 32026D0681
Gemäß Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen.