Erwägungsgrund 3 32026D0681
Die Ausübung der der Kommission durch die Artikel 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragenen Befugnisse sollte daher dem OLAF im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz des Beschlusses 1999/352/EG der Kommission, EGKS, Euratom übertragen werden.