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Mit den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Kommission die Befugnis übertragen, Kontrollen und Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf illegale Verbringungen von Abfällen durchzuführen, die eine hohe Komplexität aufweisen und schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könnten, und wenn die erforderliche Untersuchung eine grenzübergreifende Dimension mit mindestens zwei beteiligten Staaten aufweist.
Die Kommission kann die ihr durch die vorliegende Verordnung übertragenen Befugnisse in Bezug auf Verbringungen von Abfällen ausüben, die gemäß Artikel 2 Absatz…
Um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kontrollen und…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick darauf…
Die Kommission sollte in Bezug auf Verbringungen von Kunststoffabfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, eine besondere Prüfung vornehmen und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen…
Um eine harmonisierte Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Kontrollen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.