Erwägungsgrund 67 32024R1157
Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, zur Sicherstellung der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen spezifische Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union zu benennen, und diese der Kommission notifizieren. Solche Informationen sollten durch die Kommission öffentlich zugänglich gemacht werden.