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Gemäß Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über einschlägiges Fachwissen verfügt, bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Durchsetzungsmaßnahmen zu übertragen.
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, als eine Angelegenheit ihrer internen Organisation, Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung,…
Um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kontrollen und…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird mit den der Kommission in den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragenen Befugnissen…
Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage…
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen…
Insbesondere sollte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.