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Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, als eine Angelegenheit ihrer internen Organisation, Maßnahmen in Bezug auf die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, wie in dieser Verordnung vorgesehen, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt, zu übertragen. Solche internen Entscheidungen sollten die kontinuierliche Ausübung der der Kommission oder dem OLAF durch andere Unionsrechtsakte, unter anderem durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates , übertragenen Befugnisse berühren.
Gemäß Erwägungsgrund 63 der Verordnung (EU) 2024/1157 kann die Kommission im Rahmen ihrer internen Organisation erwägen, dem Europäischen Amt für…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Um die Durchsetzungstätigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Kontrollen und…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.