Art. 2 32018D1733BESCHLUSS (EU) 2018/1733 DER KOMMISSION vom 14. November 2018 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.
Art. 2 32020D1301BESCHLUSS (EU) 2020/1301 DER KOMMISSION vom 17. September 2020 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.
Art. 2 32026D1852BESCHLUSS (EU) 2026/1852 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2026 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5236)
Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen.
Art. 2 32022D0796BESCHLUSS (EU) 2022/796 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2022 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Der Vertreter der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen.
Art. 2 32024D0767BESCHLUSS (EU) 2024/767 DES RATES vom 20. Februar 2024 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Übereinkunft im Namen der Union zu unterzeichnen.
Art. 2 32010D0674Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), diese Übereinkünfte und Protokolle vorbehaltlich ihres Abschlusses…