Erwägungsgrund 5 32026D0813
Insbesondere sind in Artikel 311 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit übergeordnete Grundsätze für die effiziente Nutzung von Stromverbindungsleitungen und in Artikel 312 des genannten Abkommens Regelungen für den Stromhandel in allen Zeitbereichen festgelegt. Für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement auf dem Day-Ahead-Markt sind im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit die Ausarbeitung von Vereinbarungen auf der Grundlage des Konzepts der „losen multiregionalen Volumenkopplung“ gemäß Anhang 29 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen. Allerdings hat sich die Umsetzung dieser Vereinbarungen als schwieriger erwiesen als ursprünglich angenommen.