Erwägungsgrund 4 32026D0861
Gemäß Artikel 21 des AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Vorschläge zur Änderung des AETR vorlegen. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie in der Regel zunächst im UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) erörtert, geprüft und gebilligt. Eine Sachverständigengruppe zum AETR wurde durch die UNECE im Rahmen des AETR eingerichtet. Dieses Gremium ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses sollte die Union vorschlagen, dass die UNECE-Sachverständigengruppe zum AETR auf ihren nächsten Sitzungen sowie der UNECE-Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) auf seiner geplanten 121. Sitzung vom 28. bis 30. Oktober 2026 und auf späteren Sitzungen eine Änderung des AETR zur Ermöglichung eines Beitritts der Mongolei zum AETR erörtern.