Art. 1 32026D0994
Der Portugiesischen Republik wird für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5, 6, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt.
Der Portugiesischen Republik wird für das kleine, isolierte Netz der Insel Berlenga eine Ausnahme von den Artikeln 4, 5, 6, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt.