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1Personen, die Leichen reinigen, ankleiden oder einsargen, die die Tätigkeiten von Totengräbern ausüben, sowie Personen, die in Krematorien, Einrichtungen der Anatomie und Pathologie und des Instituts für Rechtsmedizin mit nicht konservierten Leichen umgehen, dürfen nicht in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig sein oder beschäftigt werden. 2Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Dies gilt nicht für Personen in Einrichtungen der Anatomie, welche mit konservierten Leichen umgehen, bzw. Ärztinnen oder Ärzte, welche in Einrichtungen der Pathologie, der Anatomie und dem Institut für Rechtsmedizin Leichenschauen durchführen.
1Sie haben während ihrer Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zu tragen. 2Die nach der Biostoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu treffenden Maßnahmen bleiben unberührt.
War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen durch das Gesundheitsamt von der Bestatterin/dem Bestatter weitere spezifische Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes gegen die Ansteckungsgefahr bei Umgang mit der Leiche umzusetzen.
Die Ärztin/der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür zu sorgen, dass die Bestatterin/der Bestatter sowie die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung in eine Leichenhalle aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr beim Umgang mit der Leiche und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.
Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter, Heimbürge oder Totengräber in einem nach § 21 Abs. 1 nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist, wer einen Bestatter,…
Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 IfSG gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine…
Die Ärztin/Der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestatterin/der Bestatter und die Personen, die sich in der Umgebung…
Es ist dafür zu sorgen, dass von Toten keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Bestand zum Zeitpunkt des Todes eine meldepflichtige oder gefährliche übertragbare…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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