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War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Schutzmaßnahmen darüber hinaus Folgendes:
Personen, die mit der Leiche in Berührung kommen, müssen Schutzhandschuhe, Überkleider oder Schürzen aus Einmalmaterial bzw. persönliche Schutzausrüstung tragen, die nach beendeter Tätigkeit sachgerecht zu entsorgen sind. Bei notwendig zu verrichtenden aerosol- und tröpfchengenerierenden Maßnahmen soll die Schutzausrüstung daneben auch partikelfiltrierende Halbmasken (Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards) und einen Augen- und Gesichtsschutz umfassen.
Vor dem Verlassen des Totenzimmers ist eine sachgerechte Desinfektion durchzuführen. Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen. Insoweit ist das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- sowie Reinigungsmitteln nur in einen bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsbehälter zulässig. Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln dagegen ist nicht zulässig. Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt. Dieses kann auch die Verwendung bestimmter Desinfektionsmittel und -verfahren anordnen.
Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden. Ist dies aus wichtigem Grund erforderlich, so darf dies nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der von ihm vorgeschlagenen Vorsichtsmaßnahmen geschehen.
Die Leiche ist unverzüglich in ein mit desinfizierender Lösung getränktes Tuch einzuhüllen. Besteht dabei bereits die Gefahr einer Infektion infolge der Freisetzung virushaltiger Partikel durch das Ausscheiden von Aerosolen, so soll der/dem Verstorbenen zudem eine mit desinfizierender Lösung getränkte Mund-Nasen-Bedeckung angelegt werden.Hinsichtlich der hierfür zu verwendenden geeigneten Mittel gilt Nr. 2 entsprechend.
Die Leiche ist sodann unverzüglich einzusargen und in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen. Der Sarg muss auch bei Beförderungen innerhalb der Gemeinde den Anforderungen des § 35 des Bestattungsgesetzes entsprechen.
Ist eine öffentliche Leichenhalle nicht vorhanden oder kann die Leiche nicht in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum überführt werden, so muss sie in einem besonderen Raum aufbewahrt werden, der für diese Zeit ausschließlich diesem Zweck dienen darf.
Der Sarg darf ausnahmslos nur mit der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde des Aufbewahrungsortes geöffnet werden. Sie hört zuvor das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Die Bestattung in einer oberirdischen Grabkammer ist in diesem Fall nicht zulässig.
Die in Absatz 1 Nummern 4 bis 6 genannten Maßnahmen dürfen erst getroffen werden, wenn eine Ärztin/ein Arzt den Tod festgestellt hat.
Die Ärztin/Der Arzt, die/der die Leichenschau vornimmt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestatterin/der Bestatter und die Personen, die sich in der Umgebung der Leiche bis zu ihrer Überführung aufhalten, auf die Ansteckungsgefahr und die gebotene Vorsicht hingewiesen werden.