§ 23 BestattG
Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
die Ehefrau/der Ehemann,
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
die Kinder,
die Eltern,
die Geschwister oder Halbgeschwister,
die Großeltern,
die Enkelkinder,
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
1Sind Bestattungspflichtige nach Absatz 1 so hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen und auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. 2Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. 3Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen nach Absatz 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.
nicht vorhanden oder
sind diese innerhalb der Frist des § 29 Absatz 2 Satz 1 nicht zu ermitteln oder kommen sie innerhalb dieser Frist ihrer Bestattungspflicht nicht nach und
veranlasst auch kein anderer die Bestattung,
Im Übrigen bleiben auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen, die Bestattungskosten zu tragen, unberührt.