§ 25 BestattG
Bestattungs- und Beisetzungsort
(1)
1Leichen und Aschen Verstorbener dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet bzw. beigesetzt werden. 2Auf Friedhöfen nach § 1 Absatz 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.
(2)
Die Asche kann auf Wunsch der/des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.