§ 6 BestattG
Ruhezeit
(1)
1Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). 2Die Festlegung der Ruhezeit für Erdbestattungen ist unter Beachtung der Bodenverhältnisse an der Verwesungsdauer der Leichen zu orientieren.
(2)
Die Mindestruhezeit beträgt mindestens fünfzehn Jahre.
(3)
1Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten. 2Der Friedhofsträger kann für Aschen von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.