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Nach Durchführung der zweiten Leichenschau ist eine Bescheinigung nach Maßgabe des in der Anlage eingeführten Formulars 3 schriftlich auszustellen.
Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau ist bei allen Feuerbestattungen auszustellen, unabhängig vom Einäscherungsort.
Wird die Leichenschau von einer Ärztin oder einem Arzt eines die rechtsmedizinische Sektion durchführenden Instituts im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt, bedarf es keiner zweiten Leichenschau mehr.
Für die Durchführung der zweiten Leichenschau gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.