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1Die die Leichenschau durchführenden Ärztinnen und Ärzte haben das Formular der Todesbescheinigung (Muster nach Anlage 2) nach Maßgabe des § 16 Absätze 1 und 2 des Bestattungsgesetzes schriftlich zu erstellen. 2Ausnahmen hiervon gelten lediglich für Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst oder Ärztinnen und Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst nach Maßgabe des § 7 Absatz 1.
Die Todesbescheinigung umfasst:
als nicht vertraulichen Teil
das Blatt A zur Vorlage beim Standesamt und
das Blatt B zur Vorlage bei der Ortspolizeibehörde (im Fall der Feuerbestattung) oder zur Vorlage bei der Friedhofsverwaltung
als vertraulichen Teil
das Blatt 1 zur Vorlage beim Gesundheitsamt,
das Blatt 2 für das weitere Verfahren (Durchführung der zweiten Leichenschau) und
das Blatt 3 als Doppel für die leichenschauende Ärztin/den leichenschauenden Arzt.
1Die Blätter A und B sowie das Blatt 2 der Todesbescheinigung sind von der leichenschauenden Ärztin/dem leichenschauenden Arzt der oder dem Bestattungspflichtigen (§ 23 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes) zur Verfügung zu stellen. 2Das Blatt 2 ist dabei in ein Kuvert zu verschließen, auf dem neben dem Namen der oder des Verstorbenen auch der Vermerk „Vertraulicher Teil der Todesbescheinigung“ anzubringen ist. 3Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist bei der Übermittlung des Formulars des Blattes 2 eine Verschlüsselung sicherzustellen. 4Ist eine Übergabe der Formulare an die Bestattungspflichtige oder den Bestattungspflichtigen aus tatsächlichen Gründen oder bei der Übermittlung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen nicht möglich, ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Formulare der vorgenannten Blätter der Todesbescheinigung in Papierform bei der Leiche verbleiben.
1Im Fall einer Erdbestattung ist das Blatt A von der oder dem Bestattungspflichtigen dem Standesamt zur Beurkundung des Sterbefalls und das Blatt 2 zur späteren Weitergabe an das Gesundheitsamt nach Maßgabe des Absatzes 10 zur Verfügung zu stellen. 2Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist bei der Übermittlung des Blattes 2 eine Verschlüsselung sicherzustellen. 3Das Blatt B ist der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen von der oder dem Bestattungspflichtigen zur übergeben oder elektronisch zu übermitteln.
1Im Fall einer Feuerbestattung sind von der oder dem Bestattungspflichtigen das Blatt A dem Standesamt zur Beurkundung des Sterbefalls und das Blatt B sowie das Blatt 2 der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die zweite Leichenschau durchführt, zu übergeben oder, unter Sicherstellung einer Verschlüsselung hinsichtlich des Blattes 2, elektronisch zu übermitteln. 2Nach der Durchführung der zweiten Leichenschau legt die oder der Bestattungspflichtige die Bescheinigung über die zweite Leichenschau sowie das Blatt B und das Blatt 2 der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes zur Genehmigung der Feuerbestattung vor oder übermittelt diese in elektronischer Form. 3Bei der Übermittlung des elektronischen Dokuments des Blattes 2 ist eine Verschlüsselung sicherzustellen.
1Bedarf die oder der die Leichenschau durchführende Ärztin/durchführende Arzt gegebenenfalls zur abschließenden Klärung der Todesursache der Hinzuziehung weiterer Informationen und Unterlagen, so hat dies/dieser nach Klärung des Sachverhalts das Blatt 2 unverzüglich der oder dem Bestattungspflichtigen in einem verschlossenen Kuvert zur Verfügung zu stellen oder verschlüsselt elektronisch zu übermitteln. 2Ist die Überlassung oder elektronische Übermittlung an die bestattungspflichtige Person aus tatsächlichen oder technischen Gründen nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass ein Formular des Blattes 2 bei der Leiche verbleibt.
1Das Blatt 1 ist von der leichenschauenden Ärztin oder dem leichenschauenden Arzt in einem verschlossenen Kuvert, auf dem der Vermerk „Vertrauliche Arztsache“ anzubringen ist, unverzüglich an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu leiten. 2Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments ist eine Verschlüsselung sicherzustellen. 3Das Gesundheitsamt prüft seinerseits unverzüglich die ärztlichen Angaben der eingehenden Todesbescheinigungen. 4Soweit erforderlich, sind die Angaben durch Rückfragen zu ergänzen. 5Ergänzungen seitens des Gesundheitsamtes sind als solche kenntlich zu machen.
Das Blatt 3 ist als Doppel für die Unterlagen der Ärztin oder des Arztes bestimmt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat.
1Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor oder ist die Todesart ungeklärt, sind die Blätter A und B sowie die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung nicht den Bestattungspflichtigen zu überlassen. 2Diese sind vielmehr bis zum Abschluss der Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei der Leiche zu belassen und deren Verfügbarkeit zugunsten der Ermittlungsbehörden ist sicherzustellen. 3Bei Sicherstellung der notwendigen Verschlüsselung kann die Übermittlung der Dokumente an die zuständigen Ermittlungsbehörden auch in elektronischer Form geschehen. 4Im Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist nach Beendigung der Untersuchungen das Blatt 1 von den Ermittlungsbehörden oder von der die rechtsmedizinische Sektion durchführenden Institution direkt dem zuständigen Gesundheitsamt des Sterbeorts zuzuleiten. 5Dies kann auch elektronisch erfolgen. 6Das Obduktionsergebnis ist in den Blättern 1 und 2 der Todesbescheinigung einzutragen oder gegebenenfalls durch je ein ergänzendes Blatt der Todesbescheinigung beizuheften. 7Ein Hinweis auf das ergänzende Blatt ist in diesen Fällen auf der Todesbescheinigung anzubringen. 8Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
1Das Standesamt übersendet das Blatt A und soweit vorhanden das Blatt 2 bis zum fünften Werktag des Folgemonats an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt. 2Diese Datenübermittlung hat elektronisch zu erfolgen, soweit oder sobald die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Wege durch die Nutzung des Datenaustauschformats X-Personenstand. 4Werden die Daten elektronisch übermittelt, sind nach Übermittlung die Originale in Papierform durch das Standesamt zu vernichten.
1Das Gesundheitsamt übersendet bis zum zehnten Werktag des Folgemonats die nach § 2 Absatz 6 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), erforderlichen Daten an das Landesamt für Zentrale Dienste zur Auswertung. 2Diese Datenübermittlung hat mittels strukturierter Datensätze elektronisch zu erfolgen, soweit oder sobald die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4Bis dahin kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Daten mittels einer amtlichen Fotokopie des Blattes 1 an das Landesamt für Zentrale Dienste zur Auswertung übersenden. 5Das Landesamt für Zentrale Dienste vernichtet die Kopie nach erfolgter Auswertung. 6Die Originale des Blattes 1 und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen der Todesbescheinigung sind vom Gesundheitsamt gemäß § 16 Absatz 4 des Bestattungsgesetzes 30 Jahre aufzubewahren. 7Die Frist beginnt mit Ablauf des Sterbejahres. 8Eine Archivierung kann auch in elektronischer Form erfolgen. 9Hierbei ist sicherzustellen, dass eine nachträgliche Veränderung der elektronischen Form des Originals ausgeschlossen und eine Sicherheitskopie der elektronisch archivierten Daten erstellt wurde. 10Danach können die Originale in Papierform vernichtet werden. 11Bei der elektronischen Archivierung gelten hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist die Sätze 6 und 7 entsprechend.