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1Die leichenschauende Ärztin/Der leichenschauende Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig durchzuführen. 2Das Ausmaß der Untersuchung der Leiche richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. 3Grundsätzlich sind alle Körperregionen einschließlich der Körperöffnungen wie zum Beispiel Mund, Nase, Ohren, Augen, Genitalbereich, insbesondere auch der Rücken und die behaarte Kopfhaut der komplett entkleideten Leiche, zu inspizieren.
1Die Leichenschau ist in der Regel am Ort des Todeseintritts oder der Leichenauffindung durchzuführen. 2Unter besonderen Bedingungen wie kann die Leiche im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde an einen Ort verbracht werden, an dem eine sorgfältige Leichenschau möglich ist.
dem Vorliegen eines nicht natürlichen Todes,
dem Tod in der Öffentlichkeit oder
dem Fehlen unbedingt erforderlicher Voraussetzungen für die Durchführung der Leichenschau (wie ausreichende Beleuchtung; Unabhängigkeit von Witterungsverhältnissen oder Ähnlichem)
1Die Todesbescheinigung nach § 8 darf erst ausgestellt werden, wenn an der Leiche sichere Anzeichen des Todes festgestellt werden. 2Als solche gelten:
Totenflecke,
Leichenstarre,
Fäulniserscheinungen,
mit dem Leben unvereinbare körperliche Zerstörungen,
der Nachweis der Kriterien des Hirntodes entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer sowie
die Erfolglosigkeit der Reanimation nach hinreichend langer Dauer.
1Die Feststellung der Todeszeit hat in der Regel durch die Beurteilung der Totenflecke, der Leichenstarre, der Rektalmessung der Körpertemperatur, gegebenenfalls des idiomuskulären Wulstes und des Fäulniszustandes der Leiche zu erfolgen. 2Bei Auffindung einer Leiche, deren genauer Todeszeitpunkt nicht oder nicht mehr bestimmbar ist, ist der ungefähre Zeitpunkt des Todes anzugeben. 3Ist auch eine Angabe zum ungefähren Todeszeitpunkt nicht oder nicht mehr möglich, ist der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. 4Hierbei ist neben dem Tag und der Uhrzeit der Auffindung der Leiche möglichst auch der Zeitpunkt anzugeben, an dem die Person mit Sicherheit noch gelebt hat. 5Auch kann im Fall der Feststellung des Todeszeitraums diese mit einer kurzen Beschreibung der für die Schätzung des Todeszeitraums ausschlaggebenden Befunde dokumentiert werden.
1Findet der zur Leichenschau zugezogene Arzt im Rahmen der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch sonstige Einwirkung von außen herbeigeführt worden ist oder hätte herbeigeführt worden sein können, ist in der Todesbescheinigung die Todesart „nicht natürlicher Tod“ anzugeben. 2Ist dem leichenschauenden Arzt die Klärung der Todesart nicht möglich, weil einerseits keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod erkennbar sind, aber andererseits eine eindeutige Todesursache fehlt, ist in der Todesbescheinigung die Todesart „ungeklärt“ anzugeben.