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Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Absatz 2 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 eine entsprechende Leiche oder den Sarg nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
entgegen § 6 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nicht oder nicht richtig anwendet,
eine Leiche ohne Bescheinigung über die zweite Leichenschau gemäß § 9 Absatz 2 oder nach § 9 Absatz 3 innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einer Feuerbestattung zuführt,
einen Leichenwagen nutzt, der nicht dem § 11 Absätze 1 und 2 entspricht,
entgegen § 11 Absätze 3 und 4 die Desinfektion des Laderaums nicht oder nicht richtig vornimmt.
§ 48 Absätze 3 und 4 Satz 1 des Bestattungsgesetzes gelten entsprechend.