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Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind der 1. Abschnitt und der 2. Abschnitt dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 entsprechend anzuwenden. 4. Abschnitt Schlussvorschriften