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Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, die ab 1. April 2008 geltenden Beträge der Grundgehälter, des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der Erhöhungsbeträge nach Artikel 5 dieses Gesetzes, der Anwärtergrundbeträge, der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage, der Erschwerniszulagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtei m Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.[4] Die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt zu machenden Beträge ersetzen die Anlagen IV, V, VIII und hinsichtlich der Amtszulagen und der allgemeinen Stellenzulage die Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.