§ 3 BetrPrämDurchfGZuckV
Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden festgesetzt.
1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678