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Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Dienstliche Beurteilungen sind unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und der Stellung der Staatsanwaltschaften als Organe der Rechtspflege zu erstellen.
Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie erfolgen durch die dazu bestimmte dienstvorgesetzte Stelle und als weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) nach Maßgabe der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.
Die dienstliche Beurteilung erfolgt unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, dessen Form, Inhalt und Ausgestaltung in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die dienstlichen Beurteilungen werden nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel durch…
die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Die Schulleiterinnen und Schulleiter erstellen die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 des Landesbeamtengesetzes für die Lehrkräfte der Schule
Dienstliche Beurteilungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung…
Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.