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Zur weiteren Konkretisierung werden den Hauptmerkmalen in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Untermerkmale zugeordnet. Bei der dienstlichen Beurteilung von
Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
Direktorinnen und Direktoren sowie deren ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,
Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft sowie Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft
werden dem Hauptmerkmal Führungs- und Leitungsqualifikation gesonderte Untermerkmale zugeordnet, die den besonderen Anforderungen dieser Ämter Rechnung tragen.
Den Untermerkmalen sollen Ausformungen mit beispielhaftem und erläuterndem Charakter hinzugefügt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung…
Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41…
ausgeprägte Führungs- und Managementerfahrungen und die diesbezüglichen Kompetenzen und
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.