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Dienstliche Beurteilungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung auf der Grundlage der Allgemeinen Verfügung „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, zu erstellen. Dasselbe gilt für dienstliche Beurteilungen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung, die aus Anlass einer Bewerbung um ein vor dem 1. Januar 2023 ausgeschriebenes Eingangs- oder Beförderungsamt zu erstellen sind, mit der Maßgabe, dass der späteste Beurteilungsstichtag der 31. Dezember 2022 ist; die Stellenbesetzungsverfahren sind auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen und der in Satz 1 genannten Allgemeinen Verfügung zu Ende zu führen.
Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie…
Die Regelbeurteilungen nach § 2 Absatz 2 sind erstmals zum Stichtag 1. Juni 2025 zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum dieser Beurteilungen erstreckt sich vom…
Die dienstliche Beurteilung obliegt derjenigen Stelle, die am Ende des Beurteilungszeitraums dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und…
Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 des…
Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die…
der Antrag nach § 7 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden kann.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.