§ 101 SBeamtVG
1§ 7 findet auf am 1. Januar 2022 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2022 2Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2022 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 7 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 7 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2022 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder
bereits beendet war und die Beamtin oder der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
bereits beendet war und die Beamtin oder der Beamte aufgrund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 7 Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass
abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 31. Dezember 2021 zu verzinsen ist und
der Antrag nach § 7 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2023 gestellt werden kann.
Für am 1. Januar 2022 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 2, § 56, § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1, § 69a Nummer 3 Satz 2, § 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.