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Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, das die oder der zu Beurteilende am Stichtag innehat. Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, in dem sie später als Richterin oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Staatsanwältin oder Staatsanwalt verwendet werden sollen.
Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung sind bei der dienstlichen Beurteilung entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen.
Die dienstlichen Beurteilungen werden nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel durch…
Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 1 ist ausgehend von dem Gesamturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche…
Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie von den Möglichkeiten der Absätze 1 oder 3 Gebrauch macht und führt auf der…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.