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Nach Abschluss der Erprobung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach Maßgabe der Beurteilungsverordnung JM zu beurteilen.
Zur Vorbereitung der Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist nach Abschluss der Erprobung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Senats einzuholen.
Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer…
nach ihrer oder seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Verwendung nach Nummer 2 hierfür in Betracht kommt.
Die dienstliche Beurteilung erfolgt unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, dessen Form, Inhalt und Ausgestaltung in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind jeweils anhand folgender Hauptmerkmale zu bewerten:
Die Erprobung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.