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Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.
§ 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Für die praktische Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 3 entsprechend.
Für die Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung in der Abschlussprüfung gilt § 12 Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.