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Ein Prüfling kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie in dem Fach nach Absatz 2 zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels aus der Vornote und der Prüfungsnote mit dem Wert fünf besetzt ist und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für die Antragstellung dieser Prüfung. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Prüfungstermin ist dem Prüfling mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
Ein Prüfling wird auf schriftlichen Antrag im Rahmen der Abschlussprüfung höchstens einmal in einem Prüfungslernfeld oder einer Komplexprüfung zusätzlich…
Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf…
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der…
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der/die…
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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