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Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer
für die praktische Ausbildung keine schlechtere Vornote als ausreichend erhalten hat und
die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.
Die Vornote für die praktische Ausbildung wird aus den Einschätzungen und Leistungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 5 gebildet. Dabei geht jeder während der praktischen Ausbildung erbrachte Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass zuvor ein arithmetisches Mittel gebildet wird. Die Jahresnote gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberücksichtigt.
Die Zulassung zur staatlichen Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten…
Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens…
Vor dem Termin zur Prüfungszulassung stellt die Pflegeschule der oder dem Auszubildenden eine Bescheinigung über die Leistungen im Unterricht und in der…
§ 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang…
Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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